Wichtige Informationen für Sie als Steuerpflichtigen
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie über die wichtigsten Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung informieren.
Folgende Themen lesen Sie im Einzelnen:
- Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Oktober 2018 und November 2018
- Verschmelzung nach Forderungsverzicht gegen Besserungsschein kann verdeckte
Gewinnausschüttung auslösen
- Zuordnung des verrechenbaren Verlusts bei unentgeltlicher Übertragung eines
Kommanditanteils
- Anwendung der Fahrtenbuchmethode nur bei belegmäßigem Nachweis aller
Aufwendungen
- Verkauf von Champions-League-Finaltickets unterliegt nicht der Einkommensteuer
- Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
- Schadensersatz wegen überhöhter Einkommensteuerfestsetzung ist kein Arbeitslohn
- Zufluss des Arbeitslohns bei Erhalt von Tankgutscheinen vom Arbeitgeber für mehrere
Monate im Voraus
- Zur Besteuerung von Liquidationszahlungen nach Auflösung einer Stiftung
Grundstückskäufer/Vermieter/Mieter
- Kein Wechsel von der degressiven Abschreibung zur Abschreibung nach der
tatsächlichen Nutzungsdauer
- Betriebskosten müssen nach tatsächlicher Wohnfläche abgerechnet werden
- Keine Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim bei krankheitsbedingtem
Wohnungswechsel innerhalb des Hauses
- Berichtigung einer Rechnung bei unrichtigem Umsatzsteuerausweis
Haben Sie Fragen oder wünschen Sie einen Beratungstermin? Rufen Sie uns an oder senden Sie eine E-Mail.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Trapp
Steuerberater
Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Oktober 2018 und November 2018
S T E U E R A R T F Ä L L I G K E I T
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
10.10.20181 12.11.2018
Umsatzsteuer 10.10.2018 12.11.2018
Ende der Schonfrist Überweisung obiger Steuerarten bei Zahlung durch: Scheck
15.10.2018 15.11.2018
05.10.2018 09.11.2018
Gewerbesteuer entfällt 15.11.2018
Grundsteuer entfällt 15.11.2018
Ende der Schonfrist Überweisung obiger Steuerarten bei Zahlung durch: Scheck
entfällt 19.11.2018
entfällt 12.11.2018
Sozialversicherung 26.10.2018 28.11.2018
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
1 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
2 Für den abgelaufenen Monat.
3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
6 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
7 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.10.2018/26.11.2018) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. In den Bundesländern und Regionen, in denen der 31.10.2018 kein gesetzlicher Feiertag (Reformationstag) ist, werden die Beiträge für Oktober am 29.10.2018 fällig. Die Beitragsnachweise müssen dann bis zum 25.10.2018 übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.